Jugendordnung der JF Guben
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| 1. Name, Wesen, Aufsicht
1.1 |
Die Jugendfeuerwehr ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Guben und untersteht in Feuerwehrtechnischen Belangen der fachlichen Aufsicht des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr Guben, der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes – im Verhinderungsfalle des stv. Stadtjugendfeuerwehrwartes – bedient.
Der Stadtjugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter sind Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Guben.
Sie gehört der ”Deutschen Jugendfeuerwehr” im Deutschen Feuerwehrverband an.
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1.2 |
Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbständige Jugendgruppen der Ortsfeuerwehren innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Guben nach dieser Ordnung selbst.
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1.3 |
Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Guben setzt sich aus den Jugendfeuerwehren der Ortsfeuerwehren zusammen.
In feuerwehrtechnischen Belangen untersteht sie der fachlichen Aufsicht des Ortswehrführers – im Verhinderungsfall der stv. Ortswehrführer – der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes – im Verhinderungsfall des stv. Jugendfeuerwehrwartes – bedient.
Der Jugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter sind Mitglied der jeweiligen Ortsfeuerwehr.
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1.4 |
Der Jugendfeuerwehrwart sowie die Stellvertreter, müssen aktive Feuerwehrangehörige sein und die erforderlichen Lehrgänge besucht haben.
Weiterhin müssen sie die persönlichen und charakterlichen Voraussetzungen für die Leitung einer Jugendgruppe und den Umgang mit Jugendlichen vorweisen.
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1.5 |
Die Jugendfeuerwehrwarte werden vom Ortswehrführer dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Guben zur Ernennung vorgeschlagen und von diesem bestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Bestellung als vorläufig ausgesprochen.
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1.6 |
Der oder die Jugendwarte, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter haben folgende Aufgaben:
1.6.1 - Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten
1.6.2 - Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen
1.6.3 - Zusammenarbeit mit dem Jugendfeuerwehrausschuss
1.6.4 - Zusammenarbeit mit dem Ortswehrführer und der Ortsfeuerwehr
1.6.5 - Erledigung bzw. Überwachung des Schriftverkehrs und der Kassengeschäfte
1.6.6 - Mitarbeit im Jugendfeuerwehrausschuss
1.6.7 - Mitarbeit und Teilnahme an Gemeinde- und Kreisveranstaltungen.
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2.Aufgaben und Ziele
2.1 |
Aufgabe und Ziel der Jugendfeuerwehr ist die theoretische und praktische Ausbildung, in Sachen Brandschutz und Hilfeleistung, der Jugendlichen.
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2.2 |
Die Jugendfeuerwehr möchte die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen und Nachwuchs für die Freiwillige Feuerwehr bilden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe, dient ihr der Dienst in der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Guben mit Schulung, Ausbildung, Einsatz, Kultur, Sport und Spiel.
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2.3 |
Die Jugendfeuerwehr möchte das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern.
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2.4 |
Die Jugendfeuerwehr möchte dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfe mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen angestrebt werden.
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2.5 |
Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergeben, staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
Die Jugendfeuerwehr ist politisch und konfessionell neutral.
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3. Mitgliedschaft
3.1 |
Mitglied der Jugendfeuerwehr können männliche und weibliche Jugendliche im Alter vom 6 . bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten vorliegt. Kinder im Alter von 6 bis 10 Jahren können in einer Kinderfeuerwehr zusammengefasst werden.
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3.2 |
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Jugendfeuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheiden die Jugendfeuerwehrwarte sowie der Stadtjugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Guben.
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3.3 |
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.
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4. Rechte und Pflichten
4.1 |
Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr Guben hat das Recht:
a) bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,
b) in eigener Sache gehört zu werden und
c) die Organe zu wählen
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4.2 |
Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung:
a) an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen,
b) die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen und
c) die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.
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5. Ordnungsmaßnahmen
5.1 |
Bei Verstößen gegen die Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden:
a) Ermahnung,
b) Abmahnung und
c) Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr
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5.2 |
Ermahnungen werden vom Jugendgruppenleiter, die Abmahnung vom Stadtjugendfeuerwehrwart und der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Guben ausgesprochen.
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5.3 |
Ordnungsmaßnahmen werden zur Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten in schriftlicher Form erteilt und der persönlichen Akte des betreffenden Mitgliedes beigelegt.
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5.4 |
Gegen die Ordnungsmaßnahmen steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss innerhalb von 14 Tagen nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Guben eingebracht werden, der über die Beschwerde entscheidet.
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6. Verlust der Mitgliedschaft
6.1 |
Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Guben erlischt:
• bei einem Wechsel des Wohnortes,
• durch schriftliche Austrittserklärung der Erziehungsberechtigten,
• auf Wunsch des Mitgliedes, (mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten)
• durch Ausschluss
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6.2 |
Der freiwillige Austritt aus der Jugendfeuerwehr muss generell schriftlich erklärt werden. Dies kann entweder durch einen entsprechenden Vordruck, der beim Stadtjugendfeuerwehrwart zu empfangen ist, oder durch eine selbst verfasste Austrittserklärung geschehen.
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7. Organe
7.1 |
Organe der Jugendfeuerwehr sind:
• die Mitgliederversammlung,
• der Jugendausschuss und
• die Jugendgruppenleiter
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8. Mitgliederversammlung
8.1 |
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Stadtjugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Guben mit 14 Tagen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Stadtjugendwart geleitet.
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8.2 |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Enthaltung der Stimme bedeutet Annahme des Beschlusses. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Jugendfeuerwehrwart hat beratende Stimme.
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8.3 |
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgabe:
8.3.1 - Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses,
8.3.2 - Bestätigung des Jahresabschlussberichtes,
8.3.3 - Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
8.3.4 - Aufstellung des Jahresplanes
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9. Der Jugendausschuss
9.1 |
Der Jugendausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er wird vom Stadtjugendwart nach Bedarf mindestens aber einmal jährlich einberufen.
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9.2 |
Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
9.2.1 - dem Jugendgruppenleiter jeder Jugendgruppe,
9.2.2 - dem stellvertretenden Jugendgruppenleiter jeder Jugendgruppe,
9.2.3 - einem Gruppensprecher jeder Jugendgruppe (Jugendkamerad/in),
9.2.4 - den Jugendfeuerwehrwarten und seinen Stellvertretern ( Kraft Amtes ).
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9.3 |
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
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9.4 |
Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben:
9.4.1 - Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
9.4.2 - Aufstellung des Dienstplanes im Einvernehmen mit dem Leiter der Feuerwehr.
9.4.3 - Aufstellung des Jahres- und Kassenberichtes
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10. Der Jugendgruppenleiter
10.1 |
Die Jugendgruppenleiter, im Verhinderungsfalle ihre Stellvertreter, leiten die Jugendgruppen nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe.
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11. Schriftgut
11.1 |
Das Dienstbuch soll kurze Berichte über alle Ausbildungs- und Übungsdienste sowie über alle anderen Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr enthalten. Niederschriften über die Organversammlungen sind gesondert aufzunehmen.
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11.2 |
Dienstbuch sowie Protokolle und Niederschriften über die Organversammlungen sind zu führen. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Jugendwart.
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12. Kassenwesen
12.1 |
Zur Unterstützung der Jugendarbeit wird eine Jugendfeuerwehrkasse eingerichtet, die ihre Einnahmen aus Zuwendungen oder Schenkungen Dritter enthält.
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12.2 |
Ist der Inhalt der Jugendfeuerwehrkasse nicht zweckgebunden, so beschließt der Jugendausschuss im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart über die Verwendung der Geldmittel.
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12.3 |
Zuwendungen sind generell über die Vereinskassen abzurechnen.
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13. Stärke, Bekleidung, Ausrüstung
13.1 |
Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr sollte mindestens Gruppenstärke betragen.
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13.2 |
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr die Bekleidung und Ausrüstung kostenlos vom Träger des Brandschutzes (Stadt Guben) gestellt. Dennoch bleiben sämtliche Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenstände Eigentum der Stadt Guben.
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13.3 |
Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an die Jugendfeuerwehr zurückzugeben.
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14. Ausbildung, Einsatz und Jugendarbeit
14.1 |
Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschriften für die Freiwillige Feuerwehr Guben unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an den Geräten.
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14.2 |
Eine Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen der Freiwilligen Feuerwehr Guben darf mit Vollendung des 16. Lebensjahres unter Aufsicht eines erfahrenen, aktiven Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr erfolgen. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass das Jugendfeuerwehrmitglied nur außerhalb des Gefahrenbereiches eingesetzt wird und dieses nur mit Einsatzaufgaben betraut wird, welchen es geistig und körperlich gewachsen ist.
| 14.2.1 - |
Ergänzende Richtlinien zum Einsatz von Jugendlichen an Einsatzstellen der Feuerwehr werden in einer speziellen Verordnung durch den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Guben im Einvernehmen mit dem Stadtjugend-feuerwehrwart festgelegt.
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14.3 |
Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen, bei Sport und Spiel, Wanderungen und Fahrten, Zeltlager und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Singen, Musizieren, Vorträgen und Aussprachen usw. geleistet.
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14.4 |
Für die Ausbildung und Jugendarbeit wird vom Jugendausschuss in Zusammenarbeit mit dem Jugendfeuerwehrwart ein Dienstplan erarbeitet. Der Dienstplan ist vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Guben zu genehmigen.
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15. Soziale Sicherung
15.1 |
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst der Jugendfeuerwehr bei Der Feuerwehr – Unfallkasse (FUK) Frankfurt / Oder versichert.
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15.2 |
Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist ganz besonders zu achten.
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15.3 |
Sachschäden im Dienst der Jugendfeuerwehr werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt, wie im aktiven Feuerwehrdienst der Freiwilligen Feuerwehr Guben.
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16. Übernahme in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr Guben
16.1 |
Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und den Bedingungen für die Übernahme in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr Guben entsprechen, können nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden.
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16.2 |
Bei einem Wechsel des Wohnortes, erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr, auf Anforderung der Wehr des neuen Wohnortes, eine Bescheinigung über seine Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr Guben, die vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Guben unterschrieben wird.
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17. Schlussbestimmungen
Diese Jugendordnung wurde am 05.02.2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Diese Jugendordnung wurde am 05.02.2010 vom Leiter der FF Guben bestätigt.
Mit Bestätigung dieser Jugendordnung wird die bisherige Jugendordnung vom 30.01.2003 außer Kraft gesetzt. |
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