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Ohne böse Überraschungen ins neue Jahr

(rp)

 

Feuerwerk über dem Rathaus

Schon im frühen Mittelalter waren die Menschen von Feuerwerk begeistert. Heute kann sich jeder zu Silvester ein eigenes Feuerwerk schaffen. Leider passieren immer wieder schwere Unfälle im leichtsinnigen Umgang mit Feuerwerkskörpern. Damit Sie keine bösen Überraschungen zu Silvester erleben haben wir hier die Wichtigsten Hinweise für sie zusammen getragen.

 

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) unterscheidet Feuerwerkskörper in die Klassen 1 bis 4:

Feuerwerkskörper der Klasse 1 können das ganze Jahr ohne Alterbegrenzung verkauft werden.

Feuerwerkskörper der Klasse 2 dürfen nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember verkauft werden.

 

Das Abbrennen dieser Feuerwerkskörper darf nur vom 31. Dezember 18 Uhr bis 1. Januar 7 Uhr geschehen.

Feuerwerkskörper der Klasse 3 und 4 werden nur zu Gewerbezwecken an Inhaber spezieller Genehmigung verkauft.