Das Immissionsschutzgesetz des Landes Brandenburg verbietet das Verbrennen von Abfällen. Dazu gehören auch kompostierbaren Gartenabfälle jeglicher Art.
Ausnahmen gelten nur für trockenes unbehandeltes Holz. Dieses auf einem Haufen (max. 1 Kubikmeter) aufgerichtet, darf verbrannt werden.
Die Windstärke, Windrichtung und die örtlichen Gegebenheiten sind zu berücksichtigen. Eine Rauchbelästigung und Funkenflug ist in jedem Fall zu vermeiden.
Bei Grundstücken in Waldnähe ist ab Waldbrandwarnstufe 1 jegliches Brennen untersagt.
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können je nach Satzung der Gemeinde, mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.