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§§§ Rechtstipp §§§
Verbrennen im Freien


 

Das Immissionsschutzgesetz des Landes Brandenburg verbietet das Verbrennen von Abfällen. Dazu gehören auch kompostierbaren Gartenabfälle jeglicher Art.

 

Ausnahmen gelten nur für trockenes unbehandeltes Holz. Dieses auf einem Haufen (max. 1 Kubikmeter) aufgerichtet, darf verbrannt werden.

 

Die Windstärke, Windrichtung und die örtlichen Gegebenheiten sind zu berücksichtigen. Eine Rauchbelästigung und Funkenflug ist in jedem Fall zu vermeiden.

 

Bei Grundstücken in Waldnähe ist ab Waldbrandwarnstufe 1 jegliches Brennen untersagt.

 

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können je nach Satzung der Gemeinde, mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.